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Aufbewahrung von Schusswaffen
(Feuerwaffen)
A-Schrank
Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Keine Munition
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A-Schrank mit Innentresor aus
Stahlblech
Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Munition im Innentresor
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A-Schrank mit Innentresor Klassifikation
B Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen,
Munition für Lang- und Kurzwaffen
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B-Schrank Norm: VDMA 24992
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mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen,
wenn Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Keine Munition
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B-Schrank mit Innentresor aus
Stahlblech Norm: VDMA 24992
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mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen,
wenn Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Munition im Innentresor
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Schrank mit
Widerstandsgrad 0 Norm: DIN/EN 1143-1
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mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen,
wenn Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Munition
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Schrank mit
Widerstandsgrad 1 Norm: DIN/EN 1143-1
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mehr als 10 Langwaffen,
mehr als 10 Kurzwaffen
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Munition
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Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)
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nur Munition
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Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden;
Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition
und Waffen. Z.B. kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen
aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem
B-Schrank.
Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen
oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird.
Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist
der Behörde nachzuweisen.
Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung kontrollieren durch Hausbesuche,
die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren
müssen.
Wer seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften
aufbewahrt muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro rechnen; wer dies
vorsätzlich tut und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, muss mit einer
Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.
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